Fahrschule Myriam Weidmann, Berikon
Dein Weg zum Führerausweis Kategorie B (Auto):
ÜBER FAHRSCHULE MYRIAM WEIDMANN
Bildung. Erforschung. Zufriedenheit.
Preise Fahrlektionen sowie Auffrischungsfahrten:
Fahrunterricht Automat oder Handschaltung Grundpreis 1 Lektion zu 45 Min. CHF 80
10er Abo: 10x75 = CHF 750
20er Abo: 20x70 = CHF 1'400
Versicherung/Administration einmalig für die ganze Ausbildungszeit CHF 80.
Bezahlung von allem im Voraus im Fahrzeug in bar oder per Twint.
Mit Abos kann deine Zeit im Fahrzeug optimal genutzt werden. Nicht gefahrene Lektionen werden zurückerstattet.
Im Verhinderungsfalle ist spätestens 1 Arbeitstag, d.h. 24 Stunden im Voraus Bescheid zu geben, damit die gebuchten Lektionen ohne Zahlungspflicht bleiben.
Für das Einfahren zum Prüfungsort und die praktische Führerprüfung werden 2 Fahrlektionen berechnet.
Preise Theorie-Unterricht:
Theorieunterricht im Fahrschul-Lokal Bahnhofstrasse 75, 8965 Berikon; Grundpreis 60 Min. zu CHF 80 Einzel-Unterricht.
Bei 2 Personen miteinander CHF 40 pro Person. Bei 3 Personen CHF 30 pro Person.
Du wirst aktiv begleitet von mir mit eigenem Zeige- und Dokumentationsmaterial und erhältst viele Merkblätter und
Hinweise. Wir gehen miteinander die Fragen so an, dass du Sicherheit erlangst im Verständnis der Verkehrsregeln und diese später auch mühelos im Strassenverkehr befolgen kannst nach bestandener Theorieprüfung.
Beim Besuch vom VKU (Kosten CHF 110) bei Fahrschule Myriam Weidmann erhältst du 1 Fahrstunde gratis bei 10er Abo
Der VKU ist auch als Auffrischung für Wiedereinsteiger*innen sehr gut geeignet.
Du profitierst optimal vom VKU, wenn du diesen gleich nach dem Erhalt vom Lernfahrausweis besuchst, d.h. noch vor deiner ersten Fahrstunde und diese vor den privaten Lernfahrten, damit du dir von Beginn weg die richtigen Automatismen aneignest und so möglichst sicher und stressfrei fahren lernst.
Vorschriften für private Lernfahrten:
Laut Strassenverkehrsgesetz SVG Art. 10 bedarf eines Führerausweises, wer ein Motorfahrzeug führt und des Lern-fahrausweises, wer Lernfahrten unternimmt. Daher Lernfahrausweis bei jeder Lernfahrt im Original mitführen.
SVG Art. 15 Abs. 1, Lernfahrten auf Motorfahrzeugen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. SVG Art. 15 Abs. 2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und die Fahrschülerin/der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
Gemäss Verkehrsregelnverordung VRV Art. 27, Abs. 1, müssen Motorfahrzeuge, solange diese von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem "L" tragen.
Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet. Abs. 2 Auf Lern-/Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können (Hinweis: elektrische Handbremsen sind erlaubt, sofern diese vom Beifahrersitz her erreichbar sind und während der Fahrt betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen vergleichbar sind).
Abs. 4 Fahrschüler/innen dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind. Abs. 5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden. Abs. 6 Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.